Allgemeine Geschäftsbedingungen von KMG Circuit Events

Artikel 1

 

1.1

Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die als Aussteller an einer von KMG Events organisierten Veranstaltung teilnehmen.

1.2

Des Weiteren gelten alle einschlägigen behördlichen Vorschriften.

1.3

Im Rahmen dieser Hausordnung ist mit “Veranstalter” KMG Events bzw. ein Vertreter von KMG Events gemeint.

1.4

Mit "Ausstellung" ist im Folgenden das Ausstellungsgelände der Veranstaltung gemeint.

1.5


Mit "Teilnehmer" ist im Folgenden das Unternehmen mit seinen Mitarbeitern gemeint, das sich für eine von KMG Events organisierte Veranstaltung angemeldet hat und vom Veranstalter als Aussteller zugelassen wurde.

Artikel 2

 

2.1

Die Anmeldung ist erst nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter und nach Bezahlung der Standmiete definitiv.

2.2

Die Standmiete ist gemäß den Angaben auf der Rechnung auf jeden Fall noch vor Nutzung der vom Veranstalter zugeteilten Standfläche zu entrichten.

2.3

Der Teilnehmer muss als Unternehmer im Sinne des niederländischen Umsatzsteuergesetzes aus dem Jahr 1968 (Wet op de Omzetbelasting 1968) gelten und erklärt sich demgemäß mit der Berechnung von Umsatzsteuer auf die Miete der Standfläche und/oder die Standeinrichtung und/oder andere zur Verfügung gestellte Produkte bzw. erbrachte Dienstleistungen einverstanden.

Artikel 3

 

3.1

Bei einem Rücktritt des Ausstellers aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt auch immer ist er auch weiterhin zur Bezahlung des ursprünglichen Mietpreises verpflichtet. Soweit der Veranstalter nichts anderes verfügt, werden die zu entrichtenden Gebühren weder ermäßigt noch erlassen.

3.2

Wenn ein Teilnehmer die ihm zugeteilte Standfläche zwei Stunden vor Beginn der Ausstellung nicht eingerichtet hat, kann der Veranstalter ohne vorherige Mahnung oder Inverzugsetzung über die Fläche verfügen.

Artikel 4

 

4.1

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen zurückzuweisen.

4.2

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, einen Teilnehmer bei einem Fehlverhalten des Teilnehmers, seiner Mitarbeiter bzw. seiner geladenen Gäste vorübergehend oder ganz von der Teilnahme auszuschließen.

Artikel 5

 

5.1

Eine Untervermietung der Standfläche ist nicht gestattet.

5.2


Eine kostenlose Bereitstellung oder Überlassung der Standfläche an Dritte ist ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt.

Artikel 6

 

6.1

Es ist nicht erlaubt, andere als die vom Teilnehmer auf dem Anmeldeformular angegebene und vom Veranstalter zugelassene Ware auszustellen.

6.2

Der Veranstalter ist berechtigt, Ware, die nicht auf dem vom Teilnehmer ausgefüllten Anmeldeformular angegeben ist, vom Ausstellungsgelände zu entfernen.

Artikel 7

 

7.1

Wenn der Veranstalter aus welchem Grund auch immer nicht in der Lage ist, dem Teilnehmer den gemieteten Platz zur Verfügung zu stellen, kann der Veranstalter nicht für etwaige sich daraus ergebende Schäden haftbar gemacht werden.

7.2

Wenn die Ausstellung aus welchem Grund auch immer nicht abgehalten werden kann, kann der Veranstalter nicht für etwaige sich daraus ergebende Schäden haftbar gemacht werden.

7.3

Wenn nur ein Teil der Ausstellung aus welchem Grund auch immer abgesagt werden muss, ist der Teilnehmer nach wie vor zur Bezahlung des ursprünglichen Mietpreises verpflichtet. Soweit der Veranstalter nichts anderes verfügt, werden die zu entrichtenden Gebühren weder ermäßigt noch erlassen.

7.4

Wenn die gesamte Ausstellung aus welchem Grund auch immer abgesagt werden muss, ist der Teilnehmer nach wie vor zur Bezahlung von 20% des ursprünglichen Mietpreises verpflichtet. Soweit der Veranstalter nichts anderes verfügt, werden die zu entrichtenden Gebühren weder ermäßigt noch erlassen.

Artikel 8

 

8.1

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die gemietete Standfläche während der Publikumsöffnungszeiten der gesamten Veranstaltung mit einem ausreichenden Sortiment an Artikeln zu belegen und mit Mitarbeitern besetzt zu halten.

8.2

Es ist unzulässig, bereits vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung für Besucher mit dem Einpacken der Ware bzw. mit dem Abbau des Standes zu beginnen.

Artikel 9

 

9.1

Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle von Behörden vorgeschriebenen Brandschutzbestimmungen sowie Anweisungen der Feuerwehr zu beachten.

9.2

Der Teilnehmer hat beim Aufbau bzw. der Einrichtung des Standes dafür zu sorgen, dass andere Aussteller, Besucher oder Mitarbeiter des Veranstalters dadurch nicht behindert werden. Gänge müssen zu allen Zeiten freigehalten werden.

9.3

Wird eine von oder im Auftrag des Veranstalters bzw. der Feuerwehr erteilte Anweisung hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 1 und 2 nicht befolgt, kann der Veranstalter entsprechende Maßnahmen auf Kosten des Teilnehmers ergreifen.

Artikel 10

 

10.1

Beschädigungen an oder Diebstahl von Ware, die sich auf dem Veranstaltungsgelände bzw. dazugehörigem Gelände befindet, gehen auf Rechnung und Gefahr des Teilnehmers.

10.2

Jeder Teilnehmer hat seine auf dem Veranstaltungsgelände bzw. dazugehörigem Gelände befindliche Ware bzw. seine Mitarbeiter auf eigene Kosten zu versichern.

10.3

Weder der Veranstalter noch dessen Mitarbeiter sind für jedwede Schäden, die durch oder im Rahmen der Teilnahme an der Ausstellung an der Ware entstanden sind, haftbar.

10.4

Der Veranstalter bzw. dessen Mitarbeiter übernehmen auch keine Haftung für Schäden an Dritten, die durch die Nutzung des Standes oder durch Mitarbeiter des Teilnehmers verursacht werden.

10.5

Mit Unterzeichnung der Anmeldebestätigung stellt der Teilnehmer den Veranstalter von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 11

 

11.1

Der Teilnehmer hat die Verantwortung und Verpflichtung, sich gegen alle Schäden an Sachen bzw. an Personen, die bei oder im Auftrag des Veranstalters beschäftigt sind, und durch eine Handlung oder Unterlassung von ihm selbst, seiner Mitarbeiter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen auf welche Weise auch immer verursacht werden, zu versichern.

11.2

Mit Unterzeichnung der Anmeldebestätigung stellt der Teilnehmer den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte ihm gegenüber diesbezüglich geltend machen könnten.

Artikel 12

 

12.1

Die Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter und ist für jeden Teilnehmer sowohl in Bezug auf die Größe als auch auf die Lage verbindlich.

12.2

Änderungen der Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes sind ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt.

Artikel 13

 

13.1

Die Verteilung von Preislisten, Newslettern, Werbeprospekten oder anderen Informationsträgern auf dem Ausstellungsgelände oder dazugehörigem Gelände bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

13.2

Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Aktivitäten sind nur innerhalb des dem Teilnehmer vom Veranstalter zugeteilten Standplatzes erlaubt.

Artikel 14

 

14.1

Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstellungsware, Materialien oder Verpackungen des Teilnehmers werden vom Veranstalter auf Kosten des Teilnehmers entfernt und gelagert.

14.2


Der Veranstalter ist in den in Artikel 14.1 genannten Fällen berechtigt, den ursprünglichen Zustand des Standplatzes wiederherzustellen. Die dem Veranstalter dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

Artikel 15

 

15.1

In allen Fällen, in denen diese Hausordnung und die geltenden Ausstellungsbedingungen
nichts vorsehen, entscheidet der Veranstalter.